Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV§ 10 Vorwegumzug
Stand: 01.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/10#abs-1 (1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/10#abs-2 (2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.
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Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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